Entlastungsleistung

Der Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige. Er wurde eingeführt, um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mehr Möglichkeiten zur Entlastung und zur Sicherstellung der Versorgung zu bieten. Hier sind die wichtigsten Punkte zum Entlastungsbetrag:

Zweck des Entlastungsbetrags:

Der Entlastungsbetrag soll pflegebedürftigen Menschen helfen, die Pflege zu organisieren und Pflegepersonen zu entlasten. Er dient dazu, Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu finanzieren.

Höhe des Entlastungsbetrags:

Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich bis zu 125 Euro. Dieser Betrag ist für alle Pflegegrade (1 bis 5) gleich.

Anspruchsvorausetzung

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen, die mindestens den Pflegegrad 1 haben.

Antragstellung und Abrechnung:

Der Entlastungsbetrag muss nicht separat beantragt werden, sondern steht automatisch zur Verfügung, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel durch den Pflegedienst oder die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse. Pflegebedürftige können aber auch selbst die Kosten vorstrecken und dann die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen, um den Betrag erstattet zu bekommen. 

Nicht genutzte Beträge:

Nicht genutzte Entlastungsbeträge können auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Der Stichtag liegt dabei am 30.06.

Danach verfallen sie, wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden.

Der Entlastungsbetrag ist somit eine wichtige Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanzieren zu können und die Pflege zu Hause besser zu organisieren.