Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine Auszeit von der Pflege, indem die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege übernimmt, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen persönlichen Gründen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Pflegebedürftigen auch während der Abwesenheit ihrer regulären Pflegeperson weiterhin gut versorgt sind.

Voraussetzungen:
Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben.
Leistungsumfang:
Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu 1.612 Euro pro Jahr.
Zusätzlich können bis zu 806 Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege genutzt werden, insgesamt also bis zu 2.418 Euro pro Jahr.
Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen (42 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Ersatzpflegeperson:
Die Pflege kann durch Verwandte, Bekannte oder professionelle Pflegedienste übernommen werden.
Ziel:
Entlastung für pflegende Angehörige
Sicherstellung der kontinuierlichen Versorgung der pflegebedürftigen Person
Beantragung:
Die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Es können Nachweise über die Pflegebedürftigkeit und die bisherigen Pflegeleistungen erforderlich sein.